Verkaufs- und Lieferbedingungen der R+A Terschüren GmbH
1. Allgemeines
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
des Lieferanten zustande.
1.2 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustim-
mung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preis und Zahlung
2.1
Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk,
jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2
Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar, wenn nichts Anderes vereinbart:
Innerhalb von 14 Tagen ./. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto,
jeweils nach Lieferung und Rechnungserhalt.
2.3
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den
Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies
gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des
Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-
bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 7.2
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.7
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- nach
Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser
Bedingungen.
4.
Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor.
5.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den
Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
5.5
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5.6
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.
Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
-vorbehaltlich Abschnitt 7- Gewähr wie folgt :
Sachmängel
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes ein-
schließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der
etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche sind in Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen geregelt.
6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -sofern sie nicht
vom Lieferer zu verantworten sind.
6.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers
für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich,
ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen
steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8 Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2
für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt 6.7 ermöglicht,
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7.
Haftung
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer -aus
welchen Rechtsgründen auch immer- nur
bei Vorsatz
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.
Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
9.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie
wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Copyright-Vermerke- nicht
zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien
bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.
10.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für
die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublick Deutschland.
10.2
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
R+A Terschüren GmbH, Mausegatt 26, D-47228 Duisburg
Stand: 01.09.2008
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